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11. Corona Bekämpfungsverordnung bringt weitere Lockerungen
verfasst von Frank Zimmermann

Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat gemeinsam mit dem Mainzer Oberbürgermeister Michael Ebling und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler über die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung für das Land Rheinland-Pfalz informiert.

Nach der ausführlichen Beratung mit Corona-Experten, Wissenschaftlern, Fastnachtern und Schaustellern wird es ab dem 16. September einige Lockerungen in den Corona-Maßnahmen des Landes Rheinland-Pfalz geben.

Hygienekonzept für den Sport im Innenbereich

Bei der Ausübung von Sport im Innenbereich, darunter auch Tanzsport inklusive Paarund Gesellschaftstanz, sind die folgenden Hygienemaßnahmen zu beachten:

1. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen auch in Kontaktsportarten zulässig. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gilt die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. der Corona-Bekämpfungsverordnung; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.

Beim Training und Wettkampf mit mehr als 10 Personen muss die Personenbegrenzung (1 Person je 5 qm Fläche) eingehalten werden.

Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Verkaufsständen und Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.

2. Organisation des Betriebs

Die Entscheidung über die Öffnung der Sportstätte obliegt dem Betreiber.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist sicherzustellen. Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person sind vom Betreiber der Einrichtung oder Veranlasser der Ansammlung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen zu Veranstaltungen erlaubt.

Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen.

Es sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Die Einhaltung des Mindestabstands in ggfls. erforderlichen Wartebereichen ist durch Markierungen sicherzustellen



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Frank Zimmermann
Öffentlichkeitsarbeit
1. Vorsitzender